Aus der Sicht der Elektrotechniker ist wohl das Wort „Bestandschutz“ zu einem der „Unworte“ der letzten 20 Jahre geworden. Der Begriff selbst kommt zwar im Elektrotechnikgesetz ETG 1992 BGBl.27/2017 nicht vor, jedoch ist im §4 Ziffer 1 ETG 1992 eindeutig beschrieben, das auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den in Geltung gestandenen Sicherheitsvorschriften errichtet bzw. hergestellt wurden, neue elektrische Sicherheitsvorschriften keine Anwendung finden.

Christian Bräuer, Landesinnungsmeister Wien und Bundesinnungsmeister Stv.

Im Allgemeinen bedeutet dies, das für bestimmungsgemäß errichtete und ordnungsgemäß betriebene elektrische Anlagen, sofern diese keiner wesentlichen Änderung oder wesentlichen Erweiterung im Sinnes des ETG 1992 unterzogen wurden, keine Anpassung an die heutigen anerkannten Regeln der Technik gefordert werden. Für bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel gilt auf jeden Fall, unabhängig vom jeweiligen Errichtungszeitpunkt, die allgemeine Anforderung des § 3 Abs. 1 ETG 1992 nach Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachen, der eigenen Betriebssicherheit und dem sicheren und ungestörten Betrieb anderer elektrischer Anlagen. In der Praxis des Elektrotechnikers führt dies dazu, dass jede elektrische Anlage über die geforderten Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Elektrotechnik verfügen muss. Diese Sicherheitsmaßnahmen können in der Regel durch Basisschutz (Basisisolierung im gesamten Verlauf unter Spannung stehender Teile oder gegen direktes Berühren geschützt) und mindestens einem wirksamen Fehlerschutz erreicht werden.

Der Elektrotechniker hat sicherzustellen, dass der Basisschutz jederzeit gewährleistet ist (durch Besichtigung und Messung) und die elektrische Anlage über einen wirksamen Fehlerschutz verfügt, welcher mittels Messung oder Berechnung dokumentiert nachgewiesen ist. Wenn die Sicherheitsmaßnahmen entsprechend § 3 Abs.1 ETG 1992 der elektrischen Anlage nachgewiesen und sichergestellt sind, können die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen für eine weitere Beurteilung herangezogen werden. Bei Einhaltung dieser Anforderungen im Elektrotechnik-gesetz sind verwaltungsrechtlich für den Anlagenbetreiber keine weiteren Schritte erforderlich.

Das Allgemeine Verwaltungsrecht behandelt aber größtenteils nur das Organisationsrecht und die allgemeinen Handlungsbefugnisse der öffentlichen Verwaltung. Es stellt sich also die Frage ob nicht zusätzlich zum Verwaltungsrecht weitere Rechtspflichten für die Betreiber von elektrischen Anlagen bestehen.

In Österreich sind zusätzlich zum allgemeinen Verwaltungsrecht strafrechtliche und zivilrechtliche Auflagen und Gesetze zu beachten. Im Fokus der Sicherheit von elektrischen Anlagen steht einerseits der Personenschutz, der Brandschutz sowie Verkehrssicherungspflichten.

Der Personenschutz gehört zu den wichtigsten Schutzgütern des Rechtes. Leben und Gesundheit zählen ebenso wie das Eigentum zu den absoluten Rechtsgütern. Aus § 1325 ABGB und aus den Bestimmungen des Strafgesetzbuches über strafbare Handlungen gegen Leib und Leben (§§ 75 ff StGB) ergibt sich die Anerkennung des absoluten, d.h. einen Schutz gegen jedermann genießenden Persönlichkeitsrechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Von einem absoluten Recht wird dann gesprochen, wenn der Berechtigte befugt ist, die Achtung seines Rechtes von jedermann zu verlangen und auch allen gegenüber durchzusetzen. Daraus wird die allgemeine Rechtspflicht abgeleitet, Leben und die Gesundheit von Menschen zu schützen (6 Ob 240/00p). Wird sie verletzt, ist grundsätzlich ein Haftungsgrund vorhanden. Leib und Leben werden einerseits durch Schutzgesetze und andererseits durch allgemeine Rechtsgrundsätze geschützt. Der Unterschied zwischen der Verletzung absoluter Rechte einerseits und der Verletzung von Schutzgesetzen andererseits besteht nur darin, dass die Verhaltenspflichten im Fall der Verletzung absoluter Rechte weniger detailliert geregelt sind und daher erst genauerer Bestimmung bedürfen. Es gibt rechtliche Regelungen, die erst bei tatsächlichem Schadenseintritt Sanktionen hervorrufen, beispielsweise das Schadenersatzrecht der §§ 1293 ff ABGB, andere rechtliche Regelungen wollen den Schadenseintritt dadurch verhindern, dass schon bei einem Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen Sanktionen folgen können (ETV, ETG, Arbeitnehmerschutz, Straßenverkehrsordnung, Bauordnungen, Feuerpolizeigesetze etc.).

Was bedeutet Personenschutz für elektrische Anlagen?

Nach einem tatsächlichen Schadenseintritt (Brand, Elektrisierung,…) ist durch den Anlagenbetreiber nachzuweisen, ob der Schaden auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik eingetreten wäre. Hierfür sind in Anlagen für die Benutzung durch Laien folgenden Punkten besonders zu beachten:

  • Erfüllt die Anlage die Anforderungen aus dem ETG 1992?
  • Kann zum Zeitpunkt der Errichtung Konformität nachgewiesen werden?
  • Wurde das Auftreten gefährlicher Körperströme wirksam verhindert?
  • Körperströme > 50mA bei einer Einwirkungsdauer ab 1 Sekunde

In der Regel kann dies mit einer modernen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Auslösefehlernennstrom von nicht mehr als 30mA und der passenden Type entsprechend realisiert werden.

Auch die Haltbarkeit und die Lebensdauer spielen eine wesentliche Rolle im Rahmen der sicherheitstechnischen Beurteilung von elektrischen Anlagen. „Haltbarkeit“ bezeichnet im Allgemeinen die Lebensdauer oder Verwendbarkeit von Produkten und gibt damit einen gewissen Sicherheitsmaßstab, umgekehrt wird die Lebensdauer vielfach in der Haltbarkeit angeben, danach ist die Anlage unsicherer als zuvor. Elektrische Anlagen, deren Lebensdauer abgelaufen ist, stellen zweifellos eine Gefahrenquelle dar. Es sind daher die nötigen Vorkehrungen zu treffen und es ist der Beweis, die nötige Sorgfalt nicht vernachlässigt zu haben, zu erbringen. Nicht einmal die Erfüllung behördlicher Auflagen (ETV) muss die Verkehrssicherungspflicht erfüllen.

In der Literatur für Bauteile und Bauteileschichten (TU Berlin) finden sich diesbezüglich folgende Angaben:

Die Verkehrssicherungspflichten von Betreibern von elektrischen Anlagen stellen zusätzliche Anforderungen an elektrische Anlage, insbesondere nach Ablauf der Lebensdauer. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen (6 Ob 314/00w). Dass sich eine latente Gefahr auch durch lange Zeit nicht verwirklichte, nimmt der Belassung des als gefährlich erkennbaren und mit zumutbaren Maßnahmen zu beherrschenden Zustandes die Eigenschaft der Fahrlässigkeit in keiner Weise (6 Ob 600/80).

In diesem Zusammenhang ergeben sich auch für den Brandschutz Pflichten des Anlagenbetreibers.

Gerade in Anlage die für die Benutzung durch Laien errichtet wurden sind folgende Punkten besonders zu beachten:

  • Erfüllt die Anlage die Anforderungen aus dem ETG 1992?
  • Kann zum Zeitpunkt der Errichtung Konformität nachgewiesen werden?
  • Die Isolierung der Kabel- und Leitungsanlage in ausreichendem Maße vorhanden und messtechnisch beurteilt?
  • Zugängigkeit zu elektrischen Verbindungsklemmen?
  • Wartungsklemmen vorhanden?
  • Übergangswiderstände in der Kabel- und Leitungsanlage niederohmig?
  • Einsatz von „AFDD“ in Anlagen deren Lebensdauer überschritten wurde?
  • AFDD (Arc Fault Dedection Device) zur Vermeidung von seriellen Störlichtbögen als anerkanntes Schutzgerät

Conclusio

Zusammengefasst bedeutet dies, dass nur das alleinige Beachten der Anforderungen aus dem ETG nicht vor straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen schützt.

  • Anlagen ohne RCD ≤ 30mA kein ausreichender Personenschutz
  • Anlagen deren Lebensdauer überschritten sind:
  • Besondere Maßnahmen hinsichtlich Personenschutz
  • Besondere Maßnahmen hinsichtlich Isolationen
  • Besondere Maßnahmen hinsichtlich Brandschutz

Die Haftung für elektrische Anlagen liegt IMMER beim Anlagenbetreiber. Im Rahmen einer Überprüfung von elektrischen Anlagen ist die Einhaltung der Anforderungen aus dem ETG 1992 mit einem Prüfbericht nachzuweisen. Der Anlagenbetreiber ist zusätzlich bei Bedenken der Elektrofachkraft hinsichtlich Einhaltung von Personen- und Brandschutz auf seine rechtlichen Pflichten hinzuweisen.

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1 Kommentar
  1. Wolfgang Stirbl
    Wolfgang Stirbl sagte:

    Die Verpflichtung von Anlagenbetreibern auch Altanlagen „zu warten“ bzw. den Anlagen- und Personenschutz zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen, ist leider kaum jemanden bewußt.
    Idealerweise sollte die Lebensdauer von el. Anlagen auch in unserer Gesetzgebung bzw. in Hinkunft in der Normung berücksichtigt werden. Es wäre sicherlich auch zielführend eine „Bestätigung und/oder Verlängerung der Lebensdauer“ durch wiederkehrende Prüfungen, Wartungen etc. zu beschreiben.

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